BayObLG - Beschluß vom 27.01.1989
BReg 2 Z 67/88
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989 Nr. 4
BayObLGZ 1989, 13
NJW-RR 1989, 656

BayObLG - Beschluß vom 27.01.1989 (BReg 2 Z 67/88) - DRsp Nr. 1998/13603

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 67/88

DRsp Nr. 1998/13603

»1. Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, ist ohne konkreten Anhaltspunkt nicht verpflichtet, sich beim Verwalter darnach zu erkundigen, ob in der Versammlung Beschlüsse zu Gegenständen gefaßt wurden, die in der Einladung nicht bezeichnet waren. Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluß über einen Gegenstand gefaßt, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluß erst so spät Kenntnis erhalten hat, daß er unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von einer Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen