BayObLG - Beschluß vom 30.08.1989
BReg 2 Z 95/89
Normen:
BGB §§ 876, 877 ; ErbbauVO § 1 Abs. 1, 2, § 15 ; WEG § 30 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989 Nr. 60
BayObLGZ 1989, 354
MDR 1990, 53
MittBayNot 1989, 315
RPfleger 1989, 503

BayObLG - Beschluß vom 30.08.1989 (BReg 2 Z 95/89) - DRsp Nr. 1998/13558

BayObLG, Beschluß vom 30.08.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 95/89

DRsp Nr. 1998/13558

»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB §§ 876, 877 ; ErbbauVO § 1 Abs. 1, 2, § 15 ; WEG § 30 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1989 Nr. 60
BayObLGZ 1989, 354
MDR 1990, 53
MittBayNot 1989, 315
RPfleger 1989, 503