BGH - Beschluss vom 24.04.2017
V ZB 121/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 MO 10262-390
KG, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 306/16

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 121/16

DRsp Nr. 2017/6729

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juli 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2016, soweit diese das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung beanstandet, aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 26. Februar 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.