BGH - Beschluss vom 24.04.2017
V ZB 159/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 MO 17117-15
KG, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 477/16

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 159/16

DRsp Nr. 2017/6731

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

§ 878 BGB findet auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 29. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 1. April 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;

Gründe

I.

Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen, bebauten Grundstücks war die F. S. L..