BGH - Beschluss vom 24.04.2017
V ZB 169/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 NK 13060-15
KG, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 484/16

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 169/16

DRsp Nr. 2017/6733

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. November 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln - Grundbuchamt - vom 15. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten vom 28. September 2015 in Verbindung mit der Ergänzung vom 26. April 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.