Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Associate Clinical Operations Manager bei der Beigeladenen zu 1) vom 1. Juli 2003 bis 21. August 2014.
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