BGH - Urteil vom 24.07.2015
V ZR 145/14
Normen:
BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
ZMR 2015, 951
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 295/11
OLG Köln, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 217/12

Befugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

BGH, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 145/14

DRsp Nr. 2015/15621

Befugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und "kleinen" Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1999 kauften die Klägerin und ihr Ehemann von den Beklagten zu 4 und 5 eine Eigentumswohnung zum Preis von 315.000 DM. Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen.