Die Beklagte bewohnt aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 13.10.1976, auf den Bezug genommen wird, eine Wohnung in der ersten Etage im Haus des Klägers. In der gleichen Etage hat auch eine Handelsfirma einen Büroraum gemietet. Im Erdgeschoss wohnt der Kläger selber und in einer weiteren Wohnung die Zeugin. Im Dachgeschoss des Hauses ist ebenfalls eine Wohnung vermietet.
Mit Schreiben vom 28.7.1980 hat der Kläger der Beklagten die Wohnung zunächst zum 30.9.1980 - später verlängert bis zum 31.10.1980 - gekündigt, wobei er sich insbesondere auf eine unerlaubte Hundehaltung der Beklagten sowie eine ungenügende Treppenreinigung berufen hat. Unstreitig hat die Beklagte im Herbst 1978 bzw. Anfang 1979 einen Mischlings-Welpen erworben diesen aufgezogen; und der Hund, etwas kleiner als ein Schäferhund ist auch heute noch in ihrem Eigentum.
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