BGH - Urteil vom 11.05.2010
IX ZR 127/09
Normen:
WEG § 1 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 3; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8 S. 1; KAG § 6 Abs. 1 -NW; KAG § 6 Abs. 5 -NW; KAG § 8 Abs. 9 -NW; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2011, 124
MietRB 2010, 327
NZM 2010, 672
Rpfleger 2010, 683
WM 2010, 1715
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 174/08
AG Wuppertal, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 95 C 27/08

Begründen einer auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhenden öffentlichen Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren durch § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

BGH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 127/09

DRsp Nr. 2010/14355

Begründen einer auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhenden öffentlichen Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren durch § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 3; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8 S. 1; KAG § 6 Abs. 1 -NW; KAG § 6 Abs. 5 -NW; KAG § 8 Abs. 9 -NW; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand