BGH - Urteil vom 24.09.2015
IX ZR 206/14
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 675; WEG § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 6
FamRZ 2016, 42
FuR 2016, 292
MDR 2015, 1380
NJW 2015, 3519
NJW 2015, 8
NZM 2015, 896
VersR 2016, 119
WM 2016, 136
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 84
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 78/13
LG Lüneburg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 10/14

Begründung der Kenntnis von einer Fristversäumnis mit dem deutlichen Hinweis des gegnerischen Anwalts bzgl. der nicht rechtzeitigen Einreichung der Klagebegründung; Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten; Erfassung von zu beachtenden Ausschlussfristen von Amts wegen durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 206/14

DRsp Nr. 2015/18541

Begründung der Kenntnis von einer Fristversäumnis mit dem deutlichen Hinweis des gegnerischen Anwalts bzgl. der nicht rechtzeitigen Einreichung der Klagebegründung; Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten; Erfassung von zu beachtenden Ausschlussfristen von Amts wegen durch den Rechtsanwalt

ZPO § 234 Abs. 1 Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.897,82 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 675; WEG § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Tatbestand