BGH - Beschluss vom 16.09.2015
XII ZB 340/14
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2016, 503
ZMR 2016, 82
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 175/13
SchlHOLG, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 75/14

Begründung der Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in einer sonstigen Familiensache

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 340/14

DRsp Nr. 2016/3302

Begründung der Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in einer sonstigen Familiensache

WEG § 43 In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 20.000 €

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts.

Die Beteiligten sind seit September 2010 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten.