BGH - Urteil vom 09.03.2012
V ZR 161/11
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1, 5;
Fundstellen:
MDR 2012, 701
MietRB 2012, 170
MietRB 2012, 171
NJW 2012, 1724
NZM 2012, 421
WM 2013, 481
ZMR 2012, 646
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 3532/09 WEG
LG Karlsruhe, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 109/10

Begründung einer Verpflichtung von einzelnen Wohnungseigentümer zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht im Wechsel durch Mehrheitsbeschluss bzw. Vereinbarung; Vorliegen einer Ermesssensentscheidung bzgl. der Erstellung eines mehrjährigen Sanierungsplans für die Sanierung eines Altbaus

BGH, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 161/11

DRsp Nr. 2012/8755

Begründung einer Verpflichtung von einzelnen Wohnungseigentümer zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht im Wechsel durch Mehrheitsbeschluss bzw. Vereinbarung; Vorliegen einer Ermesssensentscheidung bzgl. der Erstellung eines mehrjährigen Sanierungsplans für die Sanierung eines Altbaus

a) Ob Wohnungseigentümer für die Sanierung eines Altbaus einen mehrjährigen Sanierungsplan erstellen oder sich darauf beschränken, die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beschließen, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen.b) Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1, 5;

Tatbestand