1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Tübingen - Grundbuchamt/Referat II - vom 20. Mai 2011, Az. Ref. II
aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die vom ermächtigten Notar beantragte Aufteilung des Grundstücks Flst. 6002/8, M., 28 m², Grundbuch von T. Nr. 30563, zu vollziehen, sofern der Eintragung nicht andere Hindernisse entgegen stehen.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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