OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.07.2011
8 W 229/11
Normen:
BGB § 94; BGB § 95; BGB § 912; WEG § 1; WEG § 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 285
MietRB 2011, 347

Begründung von Teileigentum an einer Tiefgarage; Eintragung im Grundbuch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 8 W 229/11

DRsp Nr. 2011/13580

Begründung von Teileigentum an einer Tiefgarage; Eintragung im Grundbuch

Ein Vollzugshindernis für die Eintragung einer Aufteilung gem. § 3 WEG kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich auf dem Stammgrundstück ausschließlich die Tiefgaragenzufahrt befindet und der gesamte Bauteil der Tiefgarage infolge eines rechtmäßigen (anfänglich gestatteten) Überbaus auf dem Nachbargrundstück. Beide Bauteile bilden ein einheitliches Gebäude. Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteils" sind unerheblich.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Tübingen - Grundbuchamt/Referat II - vom 20. Mai 2011, Az. Ref. II GRG 782/2010 Tübingen GB 30563,

aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die vom ermächtigten Notar beantragte Aufteilung des Grundstücks Flst. 6002/8, M., 28 m², Grundbuch von T. Nr. 30563, zu vollziehen, sofern der Eintragung nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 94; BGB § 95; BGB § 912; WEG § 1; WEG § 3;

Gründe: