OLG München - Beschluss vom 09.02.2017
34 Wx 333/16
Normen:
GBO § 53; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2017, 928
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 659
NZM 2017, 567

Begründung von Wohnungseigentum an Appartements einer Hotelanlage

OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 333/16

DRsp Nr. 2017/2265

Begründung von Wohnungseigentum an Appartements einer Hotelanlage

WEG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 1. Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind.2. In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Eintragung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Sondereigentum in den Grundbüchern des Amtsgerichts Traunstein von XXX Bl. XXX und Bl. XXX wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt angewiesen wird,

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den Miteigentumsanteil von XX,XX / XX.XXX, verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. XX laut Aufteilungsplan, zu Inzell Bl. XXX im Teileigentumsgrundbuch zu buchen

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und die Grundlage der Eintragung in beiden vorgenannten Grundbüchern (Erste Abteilung, lfde. Nr. 1 Spalte 4) mit "Teilung gem. § 3 WEG " zu bezeichnen.

II.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Streitwert insoweit auf 80.000 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GBO § 53; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4;

Gründe

I.