Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Eintragung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Sondereigentum in den Grundbüchern des Amtsgerichts Traunstein von XXX Bl. XXX und Bl. XXX wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt angewiesen wird,
-den Miteigentumsanteil von XX,XX / XX.XXX, verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. XX laut Aufteilungsplan, zu Inzell Bl. XXX im Teileigentumsgrundbuch zu buchen
-und die Grundlage der Eintragung in beiden vorgenannten Grundbüchern (Erste Abteilung, lfde. Nr. 1 Spalte 4) mit "Teilung gem. § 3 WEG " zu bezeichnen.
II.Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Streitwert insoweit auf 80.000 € festgesetzt wird.
I.
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