FG Sachsen - Urteil vom 25.06.2014
6 K 193/12
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 2; WEG § 10 Abs. 7 S. 1; WEG § 10 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 1984
DStR 2015, 1103
DStRE 2015, 760
NZM 2014, 6

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung keine Kürzung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um anteilig miterworbene Instandhaltungsrücklage

FG Sachsen, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 193/12

DRsp Nr. 2014/11188

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung keine Kürzung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um anteilig miterworbene Instandhaltungsrücklage

1. Wird eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben, ist das Meistgebot ohne eine Kürzung um die anteilige Instandhaltungsrücklage als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. 2. Seit der mit Wirkung ab 1.7.2007 erfolgten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) steht die bereits gebildete Instandhaltungsrücklage in der Rechtsträgerschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht etwa des einzelnen Wohnungseigentümers und kann daher weder bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentümerwechsel noch bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 2; WEG § 10 Abs. 7 S. 1; WEG § 10 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Grunderwerbsteuer für den Erwerb einer Eigentumswohnung um einen Anteil für die Instandhaltungsrücklage zu kürzen ist.