Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin betreibt in A-Stadt unter ihrem Namen einen Friseurladen. Vormals war sie Inhaberin des Friseurgeschäfts "H.", A-Straße, A-Stadt. Dort waren für sie die Beigeladenen zu 1) bis 7) als Friseurinnen tätig.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|