LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2013
L 5 R 554/13
Normen:
BVV § 11; BGB § 133; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB IV § 28p;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 6013/09

Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung; Rücknahme des ersten Betriebsprüfungsbescheids vor weiterer Beitragsnachforderung

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen L 5 R 554/13

DRsp Nr. 2014/3235

Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung; Rücknahme des ersten Betriebsprüfungsbescheids vor weiterer Beitragsnachforderung

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVV § 11; BGB § 133; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB IV § 28p;

Tatbestand

Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin betreibt in A-Stadt unter ihrem Namen einen Friseurladen. Vormals war sie Inhaberin des Friseurgeschäfts "H.", A-Straße, A-Stadt. Dort waren für sie die Beigeladenen zu 1) bis 7) als Friseurinnen tätig.