SchlHOLG - Beschluss vom 03.08.2011
2 W 2/11
Normen:
BGB § 1018; WEG § 5 Abs. 4,; WEG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 07.12.2010

Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Grunddienstbarkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 2 W 2/11

DRsp Nr. 2012/15767

Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Grunddienstbarkeit

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1018; WEG § 5 Abs. 4,; WEG § 10 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die sich auf ein den Beteiligten zu 1. zustehendes Sondernutzungsrecht an einem Carport-Stellplatz bezieht.

Die Beteiligten zu 1. sind je zur ideellen Hälfte als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch von S. Blatt 7712 eingetragen. Der betroffene Grundbesitz besteht aus einem 299/10000 Miteigentumsanteil an dem 4.523 m² großen Flurstück 48/36 der Flur 4 der Gemarkung S., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 3 bezeichneten Wohnung. Die Wohnungseigentumsanlage umfasst die Postanschriften A. 13, 15, 17 und 19 in S..