BAG - Urteil vom 12.11.2013
9 AZR 727/12
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und der Verbundgruppen (in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung) § 14; Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und der Verbundgruppen (in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung) § 19;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 289/11
ArbG Chemnitz, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3439/10

Berechnung der Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 727/12

DRsp Nr. 2014/1365

Berechnung der Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2012 - 5 Sa 289/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2012 - 5 Sa 289/11 - teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23. März 2011 - 4 Ca 3439/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und der Verbundgruppen (in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung) § 14; Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und der Verbundgruppen (in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung) § 19;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung von insgesamt 79 Urlaubstagen abzüglich bereits gezahlter Urlaubsabgeltung.