KG - Beschluss vom 07.04.2004
8 W 23/04
Normen:
ZPO § 9 ; GKG § 16 Abs. 5 ; BRAGO § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 499
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 532/03

Berechnung des Gebührenstreitwertes bei Vergleichsabschluss über die Fortsetzung eines Mietverhältnisses zu einem bestimmten - geringeren - Mietzins

KG, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 8 W 23/04

DRsp Nr. 2004/9200

Berechnung des Gebührenstreitwertes bei Vergleichsabschluss über die Fortsetzung eines Mietverhältnisses zu einem bestimmten - geringeren - Mietzins

Die Voraussetzungen des § 9 ZPO für die Berechnung des Gebührenwerts liegen vor, wenn die Parteien in einem Vergleich eine Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren zu einem bestimmten Mietzins vereinbart und darüber hinaus eine Optionsvereinbarung mit einer Verlängerungsmöglichkeit des Mietverhältnisses um weitere zwei Jahre getroffen haben. In einem solchen Fall liegen Abreden über ein Recht auf wiederkehrende Leistungen vor.

Normenkette:

ZPO § 9 ; GKG § 16 Abs. 5 ; BRAGO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst durch die Festsetzung der Gebührenstreitwerte nicht beschwert ist. Dem Klägervertreter steht aber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht zu. Aus der Beschwerde vom 27. Februar 2004 selbst ergibt allerdings nicht, ob die Beschwerde im Namen des Klägervertreters eingelegt werden sollte. In einem solchen Fall muss aber im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde im eigenem Namen eingelegt sein soll.