Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (
Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
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