BGH - Urteil vom 20.11.2020
V ZR 64/20
Normen:
WEG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 615
MDR 2021, 476
MietRB 2021, 109
NZM 2021, 236
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 55/19
LG Frankfurt/Main, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 133/19

Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen und nur teilweise identischen Miteigentümern; Geltung des Kopfstimmenprinzips bei Zusammentreffen von Miteigentum und Alleineigentum an den Wohnungen

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen V ZR 64/20

DRsp Nr. 2021/3086

Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen und nur teilweise identischen Miteigentümern; Geltung des Kopfstimmenprinzips bei Zusammentreffen von Miteigentum und Alleineigentum an den Wohnungen

Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gebäude auf dem gemeinschaftlichen Grundstück besteht aus drei Eigentumswohnungen, von denen die Sondereigentumseinheit Nr. 2 den Klägern gemeinschaftlich, die Sondereigentumseinheit Nr. 1 beiden Beklagten je zur Hälfte und die Sondereigentumseinheit Nr. 3 der Beklagten zu 1 allein gehören. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht der Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz.