Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Räumung der an ihn vermieteten Wohnung im Hause des Klägers ... in ... verlangen, weil die fristlose Kündigung des Klägers vom 02. Januar 1980 nicht wirksam ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers oder dessen Vertreterin Untermieter in die Wohnung aufgenommen hat, steht dem Kläger ein Kündigungsrecht nach § 553 BGB nicht zu.
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