LG Mainz - Urteil vom 17.03.1981
3 S 243/80
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1982, 191
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 25.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 590/80

Berechtigtes Interesse an Untervermietung

LG Mainz, Urteil vom 17.03.1981 - Aktenzeichen 3 S 243/80

DRsp Nr. 2001/7489

Berechtigtes Interesse an Untervermietung

1. Sofern der Vermieter aus Anlaß der Untervermietung Klage auf Räumung erhebt, kann die Pflicht des Vermieters, die Untermieterlaubnis zu erteilen, einredeweise geltend gemacht werden. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht, wenn die gemietete Wohnung für einen Mieter allein nach Auszug weiterer Mitmieter zu groß ist.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Räumung der an ihn vermieteten Wohnung im Hause des Klägers ... in ... verlangen, weil die fristlose Kündigung des Klägers vom 02. Januar 1980 nicht wirksam ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers oder dessen Vertreterin Untermieter in die Wohnung aufgenommen hat, steht dem Kläger ein Kündigungsrecht nach § 553 BGB nicht zu.