VGH Bayern - Urteil vom 12.07.2012
2 B 12.1211
Normen:
WEG § 1 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; WEG § 13 Abs. 1 Hs. 2; WEG § 21 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1925
BauR 2013, 507
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 08.369

Berechtigung eines einzelnen Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 21 Abs. 1 WEG zur Geltendmachung von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wegen einer Beeinträchtigung

VGH Bayern, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 B 12.1211

DRsp Nr. 2012/23244

Berechtigung eines einzelnen Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 21 Abs. 1 WEG zur Geltendmachung von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wegen einer Beeinträchtigung

1. Der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG ist nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen einer Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.2. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder faktischen Baugebiet (kein "gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch").

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. IV.