BGH - Urteil vom 09.03.2012
V ZR 147/11
Normen:
WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2012, 632
MietRB 2012, 170
NJW 2012, 2796
NZM 2012, 565
WM 2013, 479
ZMR 2012, 642
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 435/10 WEG
LG Stuttgart, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 42/10

Berechtigung von Wohnungseigentümern zu einem erneuten Beschluss mit Stimmenmehrheit über bereits entstandene und noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers

BGH, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 147/11

DRsp Nr. 2012/8460

Berechtigung von Wohnungseigentümern zu einem erneuten Beschluss mit Stimmenmehrheit über bereits entstandene und noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers

Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 715,15 € nebst Zinsen gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2. September 2010 auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage wegen eines Betrages von 715,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2008 abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten 40 %. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz fallen der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% zur Last.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 5;

Tatbestand