BGH - Urteil vom 22.06.2001
V ZR 128/00
Normen:
BGB §§ 812, 951, 994 ff.;
Fundstellen:
DB 2002, 143
NJW 2001, 3118
NZBau 2001, 553
ZMR 2001, 881
ZfIR 2001, 732
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

BGH, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen V ZR 128/00

DRsp Nr. 2001/11911

Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

»Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch §§ 994 ff. BGB ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB §§ 812, 951, 994 ff.;

Tatbestand:

Die Beklagten beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum zu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 1994 von der Klägerin mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war am 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf den Erwerb des Eigentums bewilligte und beantragte die Klägerin die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch.

Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Beklagten mit dem geplanten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Aufnahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach ihrer Behauptung etwa 4 Mio. DM.