BGH - Urteil vom 22.06.2001
V ZR 123/00
Normen:
BGB §§ 812, 951, 994 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung des gemieteten Grundstücks in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

BGH, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen V ZR 123/00

DRsp Nr. 2001/11921

Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung des gemieteten Grundstücks in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses durch §§ 994 ff. BGB ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB §§ 812, 951, 994 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgänger der Klägerin, H. S. und E. Sch. (im folgenden: Zedenten), beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum zu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 1994 von der Beklagten mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war am 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur Sicherung des Anspruchs der Zedenten auf den Erwerb des Eigentums bewilligte und beantragte die Beklagte die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch.

Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Zedenten mit dem geplanten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Aufnahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach Behauptung der Klägerin etwa 4 Mio. DM.