Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18.11.2015 gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.
2.Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 928,20 € festgesetzt.
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