Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß §
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