BGH - Beschluss vom 26.09.2019
V ZR 224/18
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1438
MietRB 2019, 363
NJW-RR 2019, 1415
NZM 2019, 881
ZMR 2020, 138
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 472/17 WEG
LG Karlsruhe, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 103/17

Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert; Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Bestimmung der Beschwer nach den für den Bau aufgewendeten Kosten

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen V ZR 224/18

DRsp Nr. 2019/15910

Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert; Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Bestimmung der Beschwer nach den für den Bau aufgewendeten Kosten

Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 22 Abs. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.