BGH - Urteil vom 18.07.2007
VIII ZR 285/06
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1115
MDR 2007, 1415
MietRB 2007, 253
NJ 2008, 27
NJW 2007, 3122
NZM 2007, 727
WuM 2007, 703
ZMR 2007, 774
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 110/05
AG Görlitz, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 784/04

Berücksichtigung einvernehmlicher Mieterhöhungen bei der Berechnung der Jahresfrist

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 285/06

DRsp Nr. 2007/15272

Berücksichtigung einvernehmlicher Mieterhöhungen bei der Berechnung der Jahresfrist

»Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088).«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB.

Die Beklagten haben von der Klägerin eine 58,97 qm große Wohnung in G. gemietet. Die Miete betrug zuletzt 252,29 EUR zuzüglich Nebenkosten.

Mit Schreiben vom 25. März 2003 machte die Klägerin wegen im Einzelnen dargelegter Modernisierungsmaßnahmen eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung um monatlich 51,30 EUR mit Wirkung ab 1. Juni 2003 geltend. Die Beklagten zahlten am 21. Juli 2003 einen Betrag von 49,54 EUR mit der Tilgungsbestimmung "Modernisierungszuschlag Ju" sowie ab August 2003 eine um 24,77 EUR monatlich erhöhte Miete. Auf schriftliche Aufforderungen der Klägerin, die Zuordnung der Zahlung näher zu erläutern oder aufzuschlüsseln, reagierten die Beklagten nicht. Sie entrichteten jedoch weiterhin monatliche Mietzahlungen von 277,06 EUR, also jeweils zusätzlich 24,77 EUR über die bisherige Miete hinaus.