BayObLG - Beschluß vom 10.07.1986
BReg 2 Z 41/86
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986 Nr. 47
MDR 1986, 1031

Berücksichtigung von Forderungen in der Jahresabrechnung für eine Eigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 41/86

DRsp Nr. 1998/13774

Berücksichtigung von Forderungen in der Jahresabrechnung für eine Eigentümergemeinschaft

»Die Jahresabrechnung für eine Eigentümergemeinschaft ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und daher nicht schon deshalb unrichtig, weil sie Forderungen (Außenstände) nicht ausweist.Ob Forderungen (Außenstände) in den Wirtschaftsplan aufzunehmen sind, hängt davon ab, ob damit zu rechnen ist, daß sie eingezogen werden können.Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, streitige Forderungen nicht in den Wirtschaftsplan aufzunehmen, solange eine Realisierung der Forderung nicht abzusehen ist.Das Landgerieht kann die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nicht auf einen Umstand des Sachverhalts stützen, den die Beteiligten bewußt nicht geltend machen und auf den die Anfechtung nicht gestützt ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 28 ;
Fundstellen