Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.9.2011, AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit des Klägers.
Der im April 1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei - bei Einreichung der Klage zehn und sechs Jahre alte - Kinder, von denen das jüngere bei Klageerhebung einen Kindergarten - geöffnet Monat bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr- , das ältere ein Gymnasium besuchte - Montag, Mittwoch, Donnerstag bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr, dienstags und freitags bis 13:00 Uhr. In dem von der Beklagten unterhalten schuhproduzierenden Unternehmen (mehr als 100 Mitarbeiter) bestehen mehrere Fertigungsgruppen, die in zwei Schichten an Fertigungsmaschinen arbeiten. Zwischen den Parteien gilt zur Lage der Arbeitszeit die Änderung des Arbeitsvertrags vom 18.Spetember / 10. Oktober 2006 mit (u.a.) folgendem Inhalt (Bl. 28 f. d.A.):
"I.
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