BGH - Urteil vom 10.06.2011
V ZR 222/10
Normen:
WEG § 24 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 2; WEG § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2011, 283
NJW-RR 2011, 1519
NZM 2011, 806
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 68/09
LG Karlsruhe, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 143/09

Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung sind unzulässig; Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung auf die Zulässigkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Notwendigkeit der Durchführung einer Eigentümerversammlung an dem von den Wohnungseigentümern bei der Einberufung einvernehmlich festgelegten Versammlungsort

BGH, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen V ZR 222/10

DRsp Nr. 2011/13148

Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung sind unzulässig; Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung auf die Zulässigkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Notwendigkeit der Durchführung einer Eigentümerversammlung an dem von den Wohnungseigentümern bei der Einberufung einvernehmlich festgelegten Versammlungsort

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 2; WEG § 24 Abs. 3;

Tatbestand