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Die Wohnungseigentümer
beschließen die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4
i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Zur Bemessung der zur von den einzelnen
Wohnungseigentümern/Teileigentümer zu leistenden Beiträge werden die in §
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Die einzelnen Wohnungseigentümer sind verpflichtet, auf die unter TOP ...
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