Beschluss: Ansammlung einer Erhaltungsrücklage

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Die Wohnungseigentümer beschließen die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Zur Bemessung der zur von den einzelnen Wohnungseigentümern/Teileigentümer zu leistenden Beiträge werden die in § 28 Abs. 2 Nr. 1-3 II. BerechnungsVO genannten Ansätze für Instandhaltungskosten zugrunde gelegt. Nachdem die Bezugsfertigkeit der einzelnen Einheiten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 25 Jahre zurückliegt, ist ein Betrag von 9 € je Quadratmeter Wohnfläche auch unter Berücksichtigung der bestehenden Erhaltungsrücklage pro Jahr angemessen. Hinsichtlich der Bemessung werden die drei zu gewerblichen Zwecken zu nutzenden Teileigentumseinheiten (Nutzungszweck Büro) den übrigen 15 zu Wohnzwecken dienenden Einheiten gleichgestellt. Die Wohnfläche der 15 Wohneinheiten und die Nutzungsfläche der drei Gewerbeeinheiten beträgt insgesamt 1.250 m2. Es wird daher eine jährliche Erhaltungsrücklage i.H.v. 11.250 € beschlossen. Die von den Sondereigentümern auf diese Erhaltungsrückklage zu leistenden Beiträge errechnen sich nach § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. der hierauf verweisenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an der Summe aller Miteigentumsanteile.

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Die einzelnen Wohnungseigentümer sind verpflichtet, auf die unter TOP ...