BGH - Urteil vom 18.03.2016
V ZR 75/15
Normen:
WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 7; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 7;
Fundstellen:
MietRB 2016, 163
MietRB 2016, 164
NJW 2016, 2177
NJW 2016, 8
NZM 2016, 387
NotBZ 2016, 345
NotBZ 2016, 7
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 476
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 2012/13
LG Bremen, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 343/13

Beschluss der Wohnungseigentümer über den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft; Mangel der erforderlichen Beschlusskompetenz bei offenkundig fehlender Verwaltungsmaßnahme; Aufrechterhaltung einer dienenden und auf Dauer angelegten Funktion des Grundstücks mit dem Erwerb; Regelung der Verteilung des Erwerbs durch die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab

BGH, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen V ZR 75/15

DRsp Nr. 2016/7830

Beschluss der Wohnungseigentümer über den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft; Mangel der erforderlichen Beschlusskompetenz bei offenkundig fehlender Verwaltungsmaßnahme; Aufrechterhaltung einer dienenden und auf Dauer angelegten Funktion des Grundstücks mit dem Erwerb; Regelung der Verteilung des Erwerbs durch die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab

a) Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.b) Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.

Tenor