AG München, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1294 C 13970/21WEG
LG München I, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 3944/22WEG
Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung
BGH, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen V ZR 244/22
DRsp Nr. 2024/1975
Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung
Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.).a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.
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