BGH - Urteil vom 09.02.2024
V ZR 244/22
Normen:
WEG § 20 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 165/2024
MietRB 2024, 72
MietRB 2024, 73
ZAP 2024, 204
MDR 2024, 355
WuM 2024, 165
NZM 2024, 241
NJW 2024, 1030
MK 2024, 66
ImmWert 2024, 36
BauR 2024, 770
NJW-Spezial 2024, 290
ZMR 2024, 391
RNotZ 2024, 332
NZBau 2024, 334
ZfIR 2024, 308
ZWE 2024, 282
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1294 C 13970/21 WEG
LG München I, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 3944/22 WEG

Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen V ZR 244/22

DRsp Nr. 2024/1975

Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung

Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.). a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.