BGH - Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 156/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 1017
DNotZ 2016, 525
MDR 2016, 706
NJW 2016, 1575
NZBau 2016, 353
NZM 2016, 366
WM 2016, 1789
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 474
ZfBR
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/11
OLG Koblenz, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1123/12

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen Nacherfüllungsansprüchen der Erwerber gegen den Bauträger; Durchsetzung von Ansprüchen betreffend die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen VII ZR 156/13

DRsp Nr. 2016/6313

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen Nacherfüllungsansprüchen der Erwerber gegen den Bauträger; Durchsetzung von Ansprüchen betreffend die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind.b) Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand