Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um Wohngeldvorschüsse
BayObLG, Beschluß vom 30.04.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 72/85
DRsp Nr. 1998/13797
Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um Wohngeldvorschüsse
»Ist der Antrag auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gerichtet und wird während des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen die Jahresabrechnung beschlossen, so muß die Begründung des Antrags nunmehr auf die Jahresabrechnung gestützt werden. Die Änderung ist zulässig, auch im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller ist es unbenommen, den bisher verlangten Betrag nunmehr als Teilbetrag aus der Jahresabrechnung zu verlangen.«