BayObLG - Beschluß vom 30.04.1986
BReg 2 Z 72/85
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; ZPO § 264 Nr. 1, 3 ;

Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um Wohngeldvorschüsse

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 72/85

DRsp Nr. 1998/13797

Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um Wohngeldvorschüsse

»Ist der Antrag auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gerichtet und wird während des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen die Jahresabrechnung beschlossen, so muß die Begründung des Antrags nunmehr auf die Jahresabrechnung gestützt werden. Die Änderung ist zulässig, auch im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller ist es unbenommen, den bisher verlangten Betrag nunmehr als Teilbetrag aus der Jahresabrechnung zu verlangen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; ZPO § 264 Nr. 1, 3 ;