BGH - Versäumnisurteil vom 08.07.2022
V ZR 202/21
Normen:
WEG § 9b Abs. 1 S. 2; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1273
MietRB 2022, 290
MietRB 2022, 291
NZM 2022, 766
NotBZ 2023, 28
ZMR 2022, 902
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 17.09.2021
LG Landau, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 202/21

Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer; Vornahme eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite

BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022 - Aktenzeichen V ZR 202/21

DRsp Nr. 2022/12404

Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer; Vornahme eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite

Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 9b Abs. 1 S. 2; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand