BGH - Urteil vom 09.02.2024
V ZR 33/23
Normen:
WEG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; WEG § 20 Abs. 4 Hs. 1 Alt. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 356
WuM 2024, 171
MietRB 2024, 106
MietRB 2024, 107
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 47/21
LG Köln, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 136/22

Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zur Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung; Beurteilung des Prüfungsmaßstabs einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen V ZR 33/23

DRsp Nr. 2024/2420

Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zur Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung; Beurteilung des Prüfungsmaßstabs einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss

a) Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verlangt (hier: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme entgegen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet. b) Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung. Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.