LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2015
12 Sa 1160/14
Normen:
§§ 133, 157 BGB; §§ 1b, 30f Abs. 1 BetrAVG; §§ 286, 780 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3348/14

Beschränkung der Haftung eines mit einem Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftenden Mitarbeitertrusts auf das Treuhandvermögen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 1160/14

DRsp Nr. 2015/5874

Beschränkung der Haftung eines mit einem Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftenden Mitarbeitertrusts auf das Treuhandvermögen

1. Einzelfallentscheidung zu einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.2. Ein Mitarbeitertrust, der mit einem dafür gebildeten Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftet, kann bei einer Verurteilung verlangen, dass ihm vorbehalten bleibt, seine Haftung auf das Treuhandvermögen zu beschränken.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2014 - 2 Ca 3348/14 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Monatsletzten 3.911,38 Euro brutto zu zahlen und zwar beginnend mit dem Monat Mai 2015. Dem Beklagten wird nach §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Vertrages über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) in der Fassung vom 10.12.2008 und § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrages in der Fassung vom 17.09.2008 die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsberechtigte der B. AG, F. vorbehalten.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. 4.