BGH - Urteil vom 10.07.2015
V ZR 198/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 5; WEG § 25 Abs. 2; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 922
MDR 2015, 1056
NJW 2015, 3371
NJW 2015, 6
NZM 2015, 785
NotBZ 2015, 461
ZMR 2015, 876
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 539 C 8/13
LG Hamburg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 106/13

Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 198/14

DRsp Nr. 2015/15606

Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage

Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 23. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 5; WEG § 25 Abs. 2; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im 2. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung mit einem Miteigentumsanteil von 223/1000. Den Beklagten gehört sowohl die im 1. Obergeschoss (Miteigentumsanteil von 267/1000) als auch die im Erdgeschoss und im Souterrain befindliche Wohnung (Miteigentumsanteil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung (TE) werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder durch den Verwalter oder eine Person ihres Vertrauens mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind; jede Wohnungseinheit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr. 4 TE).