Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 23. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im 2. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung mit einem Miteigentumsanteil von 223/1000. Den Beklagten gehört sowohl die im 1. Obergeschoss (Miteigentumsanteil von 267/1000) als auch die im Erdgeschoss und im Souterrain befindliche Wohnung (Miteigentumsanteil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung (TE) werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder durch den Verwalter oder eine Person ihres Vertrauens mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind; jede Wohnungseinheit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr. 4 TE).
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