BGH - Beschluß vom 07.06.2001
VII ZR 488/00
Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 ;

Beschwer bei Abweisung eines Feststellungsantrags

BGH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 488/00

DRsp Nr. 2001/10094

Beschwer bei Abweisung eines Feststellungsantrags

Die Beschwer des Rechtsmittelklägers im Falle der Abweisung eines Feststellungsantrags zur Abwehr eines Zahlungsanspruchs von mehr als 60.000 DM und einer Mietminderung von mehr als 20.000 DM beträgt mindestens 25.000 DM.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Abweisung des Feststellungsantrags beschwert die Klägerin mit einem Betrag, der über 25.000 DM liegt. Unter Einbeziehung des Zahlungsantrags über 35.871,77 DM liegt die Beschwer durch das alle Anträge abweisende Urteil über 60.000 DM.