I.
Der Antragsteller (Beteiligter zu I.) und die Beteiligten zu III. 1.und 2. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Der Antragsgegner (Beteiligter zu II.) ist der amtierende Verwalter. Der Beteiligte zu III. 1. ist Wohnungseigentümer, war während der ersten Instanz Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht dem Abweisungsantrag des Verwalters angeschlossen.
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