BGH - Beschluss vom 19.06.2013
V ZB 182/12
Normen:
WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 961
MietRB 2013, 268
NJW 2013, 6
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1034
NZM 2013, 682
Vorinstanzen:
AG Crailsheim, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 286/11
LG Stuttgart, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 62/11

Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer bei Ungültigkeitserklärung eines Mehrheitsbeschlusses über die Verneinung der Zahlungsansprüche eines Wohnungeigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen V ZB 182/12

DRsp Nr. 2013/17365

Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer bei Ungültigkeitserklärung eines Mehrheitsbeschlusses über die Verneinung der Zahlungsansprüche eines Wohnungeigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.911,88 €.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.