OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.09.2022
19 W 81/21 (Wx)
Normen:
GBO § 71;
Fundstellen:
NZM 2023, 54
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtesÜberleitung von Stockwerkseigentum in Wohnungs- und TeileigentumBeschwerde- und AntragsberechtigungVoraussetzungen eines Überbaus (vorliegend verneint)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 19 W 81/21 (Wx)

DRsp Nr. 2022/14625

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes Überleitung von Stockwerkseigentum in Wohnungs- und Teileigentum Beschwerde- und Antragsberechtigung Voraussetzungen eines Überbaus (vorliegend verneint)

§ 912 BGB ist auf den sog. Eigengrenzüberbau grundsätzlich entsprechend anwendbar.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Maulbronn (MAU 67 GRG 910/2021) vom 17.03.2021, mit welchem das Ersuchen des Amtsgerichts Bretten vom 10.12.2020 zur Überleitung von Stockwerkseigentum in Wohnungs- und Teileigentum zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert wird auf EUR 17.000 festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71;

Gründe

I.