OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.07.2018
5 W 49/18
Normen:
GBO § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 12;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 23.05.2018

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtsVeräußerungsbeschränkung zugunsten mehrerer namentlich benannter WohnungseigentümerVersterben der Berechtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 5 W 49/18

DRsp Nr. 2020/12567

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts Veräußerungsbeschränkung zugunsten mehrerer namentlich benannter Wohnungseigentümer Versterben der Berechtigten

Ist im Grundbuch eine Veräußerungsbeschränkung zugunsten mehrerer namentlich benannter Wohnungseigentümer bzw. des Längstlebenden unter ihnen eingetragen, führt der Umstand, dass die Benannten verstorben sind, nicht dazu, dass die Verfügungsbeschränkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuches zu löschen wäre.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 12;

Gründe:

I.

Im Grundbuch von St. Johann, Band XXX, Blatt XXXXX, ist hinsichtlich des dort im Bestandsverzeichnis eingetragenen ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur XX, Flurstück X/XX, Gebäude-und Freifläche Wohnen, verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. X bezeichneten Räumlichkeiten im Keller- und Erdgeschoss nebst Balkon und Garage Nr. X, eine Veräußerungsbeschränkung folgenden Wortlautes eingetragen (Bl. 15 d.A.):

"Zustimmung durch Eheleute K. P. und I. bzw. durch den Längstlebenden ist erforderlich".