OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2022
10 W 39/20
Normen:
BGB § 593 Abs. 1; LwVfG § 44 Abs. 1; LwVfG § 45;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Lw 60/19
AG Paderborn, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Lw 60/19

Beschwerde gegen den Beschluss eines LandwirtschaftsgerichtsKriterien für die Anpassung eines PachtpreisesErmittlung des erzielbaren Ertrages bei tatsächlicher Bewirtschaftung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 10 W 39/20

DRsp Nr. 2022/14771

Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts Kriterien für die Anpassung eines Pachtpreises Ermittlung des erzielbaren Ertrages bei tatsächlicher Bewirtschaftung

In welcher Höhe eine Anpassung des Pachtpreises verlangt werden kann, ist anhand einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Bei der dazu erforderlichen Ermittlung des erzielbaren Ertrages ist auf die tatsächliche und nicht auf eine abstrakte Bewirtschaftung abzustellen. Die neu festgesetzte Pacht muss in angemessenem Verhältnis zu den durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache zu erzielenden Erträgen stehen. Zur Ermittlung des Pachtpreises kann im Einzelfall auch auf die bei Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise abgestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Paderborn vom 02.01.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Landpachtvertrages über die Ackerfläche A 01 in B/C ab dem 01.07.2017 einen angemessenen Pachtzins in Höhe von jährlich 968,00 € pro Hektar zu zahlen.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.