Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Paderborn vom 02.01.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Landpachtvertrages über die Ackerfläche A 01 in B/C ab dem 01.07.2017 einen angemessenen Pachtzins in Höhe von jährlich 968,00 € pro Hektar zu zahlen.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
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