OLG Bremen - Beschluss vom 07.02.2020
3 W 1/20
Normen:
GBO § 12c Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 55
MDR 2020, 720
MietRB 2020, 275
ZMR 2020, 527
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.12.2019

Beschwerde gegen die Versagung von AkteneinsichtVereinbarung der Auflösung einer Gemeinschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 1/20

DRsp Nr. 2020/3643

Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht Vereinbarung der Auflösung einer Gemeinschaft

Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 17.12.2019 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zu Händen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts einen unbeglaubigten Grundbuchauszug für das Grundstück (Wohnungsgrundbuch) Bremen VR Bl. zu erteilen.

Gerichtskosten für die Beschwerdeentscheidung werden nicht erhoben.

Der Wert der Beschwer wird auf bis zu 1.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 12c Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I.

Unter dem 20.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin über ihren Bevollmächtigten einen unbeglaubigten Grundbuchauszug für das im Tenor genannte Wohnungseigentum. Eigentümer dieses Wohnungseigentums ist Herr Z. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Eigentümerin einer Wohnung (eines Hauses) dieser Wohnungseigentumsanlage.