OLG Naumburg - Beschluss vom 16.04.2021
12 Wx 46/20
Normen:
GBO § 15 Abs. 3 S. 1; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2022, 464
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 06.07.2020

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtsNotarielle Prüfpflicht für sämtliche zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen und ErklärungsbestandteileFehlender Prüfvermerk hinsichtlich einer Verwalterzustimmung

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 12 Wx 46/20

DRsp Nr. 2022/6633

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Notarielle Prüfpflicht für sämtliche zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen und Erklärungsbestandteile Fehlender Prüfvermerk hinsichtlich einer Verwalterzustimmung

Die notarielle Prüfpflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO umfasst sämtliche zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen und Erklärungsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO, jedenfalls auch die Verwalterzustimmung gemäß § 12 Abs. 1 WEG.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 18.500,00 €.

Normenkette:

GBO § 15 Abs. 3 S. 1; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.