Der Beklagte ist Mieter einer von den Klägern vermieteten Doppelhaushälfte aufgrund Mietvertrages von 08.10.1981 einschließlich des zu der Doppelhaushälfte gehörenden Gartenanteils. Der Mietzins beträgt 2.000,00 DM in Monat zuzüglich Nebenkosten.
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